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Ratgeber:
Information zur Grundsteuerveranlagung 2025

Eisenhüttenstadt. Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht in die finale Phase. Für die Stadt Eisenhüttenstadt bedeutet dies, dass die Hebesätze für den Hauptveranlagungszeitraum ab 1. Januar 2025 neu festzusetzen sind.

Die vom Finanzamt Frankfurt (Oder) ermittelten Daten aus den Grundsteuererklä-rungen der Eigentümer wurden der Stadt Eisenhüttenstadt in elektronischer Form übermittelt und konnten von ihr weitestgehend verarbeitet werden. Die Stadt Eisenhüttenstadt muss deshalb für 2025 neue Grundsteuerbescheide erlassen.

Am 29. November 2024 veröffentlichte das Ministerium der Finanzen und für Euro-pa des Landes Brandenburg das Transparenzregister. Dieses dient den Gemeinden als Hilfsinstrument für die Ermittlung einer aufkommensneutralen Grundsteuer, was dem ausdrücklich erklärten Ziel der Grundsteuerreform entspricht.

Dadurch wird die Stadt Eisenhüttenstadt erst im I. Halbjahr 2025 in die Lage versetzt, eine neue Hebesatzsatzung zu erlassen. Dies hat zur Folge, dass nicht zu Beginn, sondern erst im Laufe des Jahres 2025 Grundsteuerbescheide erlassen werden können. Die Hebesatzsatzung wird deshalb rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Auch die sich daraus ergebende Grundsteuer wird rückwirkend zum 01. Januar 2025 durch die zu erlassenden Grundsteuerbescheide erhoben.

Da die Grundsteuer als Jahressteuer zu Beginn eines jeden Jahres entsteht, bleibt es für die Steuerpflicht bei den bisherigen Fälligkeitsterminen. Die Höhe richtet sich dabei nach der mit dem letzten Grundsteuerbescheid festgesetzten Grundsteuerschuld.

Um deshalb der bestehenden Steuerpflicht nachzukommen, liegt es im eigenen Interesse des Steuerpflichtigen, die bisher geleisteten Vorauszahlungen auch weiterhin zu den bisherigen Fälligkeitsterminen zu leisten. Dies auch unter dem Aspekt, dass es für den Steuerpflichtigen ansonsten eventuell zu hohen Nachzahlungen kommen kann.

Dabei ist zu beachten, dass die Steuerzahlungen, die bisher über SEPA Lastschrifteinzugsermächtigungen erfolgt sind, aus programmtechnischen Gründen seitens der Stadt nicht eingezogen werden können und deshalb diese Art der Zahlung nicht möglich ist!

Es wird deshalb empfohlen, die sonst über Lastschrift erfolgten Zahlungen bis zum Erhalt eines neuen Grundsteuerbescheides eigenständig durch Überweisung unter Angabe des Kassenzeichens vorzunehmen. Daueraufträge sind davon nicht betroffen, sie können also bestehen bleiben.

Sonderfälle:

Hierzu zählen:

1.Gebäude auf fremdem Grund und Boden wie z.B. Bungalows, Garagen u. ä. bei denen das Grundstück einem anderen Eigentümer gehört. Diese werden ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als separate wirtschaftliche Einheit besteuert. Steuerpflichtig ist nur noch der Eigentümer des Grund und Bodens. Die bisherigen Steuerpflichtigen für die Aufbauten (z.B. Bungalows, Garagen u. ä.) unterliegen ab 01. Januar 2025 nicht mehr der Grundsteuerpflicht, sodass die bestehenden Daueraufträge vom bisherigen Steuerpflichtigen zu löschen sind!

2. die der Grundsteuer A unterworfenen Flächen. Diese werden zukünftig stets dem Eigentümer zugeordnet, unabhängig davon, ob er sie selbst nutzt oder verpachtet hat, d.h., dass die bisherigen Pächter nicht mehr grundsteuerpflichtig sind. Auch hier sind die bestehenden Daueraufträge vom bisherigen Steuerpflichtigen zu löschen!

Eingetragen am 07.01.2025 um 17:20 Uhr.
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