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Epoch Times (pm). Am frühen Mittwochnachmittag, 15. Oktober, verkündet das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sein Urteil zu der Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Sender tatsächlich noch der Vielfaltssicherung dienen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 15. Oktober keine direkte Entscheidung über die Rundfunkbeitragspflicht getroffen. In seinem Urteil entschied der Vorsitzende Richter Prof. Ingo Kraft, dass die Beitragspflicht erst dann anzweifelbar sei, wenn „das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in der Vorinstanz diese Prüfung nicht vorgenommen. Das BVerwG entschied deshalb, das zweitinstanzliche Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Az.: 7 BV 22.2642) aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den BayVGH zurückzuverweisen. Das Berufungsurteil habe gegen Bundesrecht verstoßen, „weil es die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.“ verkenne. Mit einer ausführlicheren schriftlichen Urteilsbegründung ist nach Angaben einer Gerichtssprecherin in acht bis zwölf Wochen zu rechnen.
BVerwG ließ Revision zu Im Kern ging es um die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) seinen gesetzlichen Auftrag tatsächlich „strukturell“ erfüllt, der Vielfaltssicherung zu dienen. Andernfalls würde für die Beitragszahler nämlich kein „individueller Vorteil“ bestehen, der die Zahlungspflicht in ihrer aktuellen Ausgestaltung rechtfertigen würde. Die mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren hatte nach mehreren Jahren Rechtsstreit am 1. Oktober 2025 stattgefunden. Im Anschluss schöpften die Verwaltungsrichter um Prof. Ingo Kraft die maximal zulässige Dauer bis zur Urteilsverkündung aus. Die schriftliche Urteilsbegründung wird wahrscheinlich noch länger auf sich warten lassen. Kraft war es auch, der die Revision im Mai 2024 überhaupt zugelassen hatte, weil die Streitfrage seiner Überzeugung nach von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraf 132 (2) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei. Die Revision in Leipzig solle feststellen, „ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen“ die Argumente der Klägerin „gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden“ könnten (Az.: BVerwG 6 B 70.23, PDF).
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