FFO (pm). Zum Schutz von Brutvögeln und ihren Niststätten sind das Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen oder Beseitigen von Bäumen, Gebüschen, Hecken und anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten nur hinsichtlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Neben den Gebüsch- und Höhlenbrütern gibt es auch sogenannte Boden- oder Wiesenbrüter. Diese bauen ihre Nester auf dem Boden in Mulden (bspw. in Feuchtwiesen, Trockenrasen oder ruderalen Brachflächen) und sind damit einigen Gefahren ausgesetzt. Für diese Vögel sind auch freilaufende Hunde problematisch. Wenn nicht angeleinte Hunde z.B. über die nördlichen oder südlichen Oderwiesen stromern, stören sie insbesondere in der sensiblen Brut- und Nistzeit die wiesenbrütenden Vogelarten. Daher gilt in allen Naturschutzgebieten eine Anleinpflicht für Hunde zu jeder Zeit im Jahr. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Das Vorkommen von Wiesenbrütern ist insgesamt stark rückläufig und die Bestände sind zunehmend bedroht. So ergeht es auch dem Braunkehlchen als Vogel des Jahres 2023.
Das stark gefährdete Braunkehlchen (Rote Liste 2) kommt in den Oderwiesen noch vereinzelt vor. Als Langstreckenzieher überwindet es aus Afrika kommend 5.000 Kilometer, um hier zu brüten. Von Ende April bis Ende Juli befindet sich das Braunkehlchen im Brutgeschäft. Es nutzt einzelne Büsche, hohe Stauden oder Zaunpfähle als Sing- und Ansitzwarte. |