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Eisenhüttenstadt (pm). Am 22.09.2021 wurde durch die Stadtverordnetenversammlung die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Genehmigung von weiteren Verkaufssonntagen im Jahr 2021 in der Stadt Eisenhüttenstadt (OBV Sonntagsöffnung 2021) beschlossen, wonach der Einzelhandel am Sonntag, dem 12.12.2021 in der Zeit von 13 – 20 Uhr anlässlich des Weihnachtsmarkts öffnen darf. Die Bürgervereinigung Fürstenberg (Oder) hat angesichts der hohen Inzidenzzahlen den für das dritte Adventswochenende geplanten Weihnachtsmarkt am Alten Rathaus in Fürstenberg abgesagt. Dies hat jetzt auch Konsequenzen für den Einzelhandel: Mit Absage des Weihnachtsmarktes fällt das für diese Ausnahme zwingend notwendige besondere Ereignis weg. Die Ordnungsbehördliche Verordnung entfaltet somit keine Rechtswirksamkeit, so dass es in Eisenhüttenstadt leider keinen verkaufsoffenen Sonntag geben kann. --------------------------------------------------------------------------------- Zur Info die Hinweise aus dem Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 12.11.2021:
Entscheidungsspielräume für zusätzliche Öffnungszeiten am Sonntag auch ohne Anlassbezug bestehen nicht. Die Rechtslage ist unverändert eindeutig: Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden müssen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein, § 3 Absatz 2 Nummer 1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG). Nach § 5 Absatz 1 BbgLöG dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt.
Die ausnahmsweise Öffnung von Verkaufsstellen nach § 5 Absatz 1 BbgLöG ist somit weiterhin nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonderes Ereignis vorliegt. Fällt dieses besondere Ereignis (z. B. ein Weihnachtsmarkt) aus zum Zeitpunkt der Festsetzung nicht vorhersehbaren Gründen aus, fehlt zwangsläufig die rechtliche Voraussetzung für die sonntägliche Ladenöffnung.
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